Historische SMBl. NRW.
Aufgehoben durch Fristablauf
Historisch:
Richtlinien über die Gewährung von Zuwendungen an ältere landwirtschaftliche Arbeitnehmerinnen/Arbeitnehmer für die Aufgabe des Arbeitsplatzes RdErl. d. Ministeriums für Umwelt, Raumordnung und Landwirtschaft – II A 4 – 2586/1 v. 15.3.2000
Richtlinien über die Gewährung von
Zuwendungen
an ältere landwirtschaftliche Arbeitnehmerinnen/Arbeitnehmer
für die Aufgabe des Arbeitsplatzes
RdErl. d. Ministeriums für Umwelt,
Raumordnung und Landwirtschaft
– II A 4 – 2586/1
Zuwendungszweck, Rechtsgrundlage
Das Land gewährt nach Maßgabe dieser Richtlinien und der
Verwaltungsvorschriften zu § 44 LHO Zuwendungen (Anpassungshilfen) an ältere
landwirtschaftliche Arbeitnehmerinnen / Arbeitnehmer, die als Folge
agrarstruktureller Veränderungen, insbesondere durch die Anpassung der
landwirtschaftlichen Produktion an den Markt und an rationelle Verfahren, aus
Unternehmen der Landwirtschaft ausscheiden.
Die Gewährung einer Anpassungshilfe soll diesen Arbeitnehmerinnen / Arbeitnehmern
eine Hilfe geben, sich an die neue Situation (Arbeitslosigkeit oder
außerlandwirtschaftliche Erwerbstätigkeit) anzupassen.
Ein Anspruch der Antragstellerin / des Antragstellers auf Gewährung der
Zuwendung besteht nicht, vielmehr entscheidet die Bewilligungsbehörde aufgrund
ihres pflichtgemäßen Ermessens im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel.
Gegenstand der Förderung
Einstellung der landwirtschaftlichen Erwerbstätigkeit auf Dauer.
Zuwendungsempfänger
Landwirtschaftliche Arbeitnehmerinnen/Arbeitnehmer (Nummer 4.4)
Zuwendungsvoraussetzungen
Die Anpassungshilfe kann einer landwirtschaftlichen Arbeitnehmerin / einem
landwirtschaftlichen Arbeitnehmer gewährt werden,
die ihren/der seinen Arbeitsplatz auf Veranlassung des Arbeitgebers im Rahmen
von Maßnahmen zur Produktionseinschränkung oder rationelleren Gestaltung oder
Stilllegung eines landwirtschaftlichen Betriebes oder Teilen eines
landwirtschaftlichen Betriebes - hierzu gehört auch die Verpachtung in
erheblichem Umfang (Nummer 4.5) - verloren hat,
die/der im Zeitpunkt des Ausscheidens aus diesem Betrieb (Nummer 4.1.1)
- in diesem Betrieb in den letzten drei Jahren mindestens 24 Kalendermonate
rentenversicherungspflichtig beschäftigt war und
- das 55., jedoch nicht das 65. Lebensjahr vollendet hat,
die/der keine der folgenden Leistungen bezieht:
- Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit oder wegen Alters aus der
gesetzlichen Rentenversicherung,
- Altersrente, vorzeitige Altersrente, Rente wegen Erwerbsunfähigkeit,
Landabgaberente nach dem Gesetz über die Alterssicherung der Landwirte als
ehemaliger landwirtschaftlicher Unternehmer oder mithelfender
Familienangehöriger,
- Produktionsaufgaberente nach dem Gesetz zur Förderung der Einstellung der
landwirtschaftlichen Erwerbstätigkeit als ehemaliger landwirtschaftlicher
Unternehmer,
- Ausgleichsgeld nach dem Gesetz zur Förderung der Einstellung der
landwirtschaftlichen Erwerbstätigkeit als ehemaliger Arbeitnehmer oder
mithelfender Familienangehöriger,
- Vorruhestands- oder Altersübergangsgeld und
die/der künftig den Lebensunterhalt aus außerlandwirtschaftlicher
Erwerbstätigkeit bestreitet oder
nach dem Verlust des landwirtschaftlichen Arbeitsplatzes arbeitslos gemeldet
ist oder
an einer vom Arbeitsamt geförderten Arbeitsbeschaffungsmaßnahme teilnimmt.
Bei erneuter Aufnahme einer landwirtschaftlichen Erwerbstätigkeit ruht während
der Zeit dieser Tätigkeit der Bezug von Anpassungshilfe.
Ein - auch mehrfacher - Wechsel zwischen Arbeitslosigkeit,
außerlandwirtschaftlicher Erwerbstätigkeit, erneuter landwirtschaftlicher
Erwerbstätigkeit und Teilnahme an einer Arbeitsbeschaffungsmaßnahme ist -
unbeschadet der Regelung in Nummer 4.2 - für den Bezug von Anpassungshilfe
unschädlich.
Die
Regelung über die zeitliche Höchstdauer der Gewährung von Anpassungshilfe nach
den Nummern 5.3.1 bis 5.3.3 bleibt hierdurch unberührt.
Als landwirtschaftliche Arbeitnehmerin / landwirtschaftlicher Arbeitnehmer
(Nummer 3) gilt, wer als Arbeiterin / Arbeiter oder Angestellte / Angestellter
in den dem Ausscheiden aus dem landwirtschaftlichen Arbeitsverhältnis
vorangegangenen 120 Kalendermonaten mindestens 90 Monate in Unternehmen der
Landwirtschaft im Sinne des § 1 Abs. 4 des Gesetzes über die Alterssicherung
der Landwirte (ALG), die die Mindestgröße nach § 1 Abs. 5 ALG erreichten,
rentenversicherungspflichtig beschäftigt war.
Eine Produktionseinschränkung, rationellere Gestaltung oder Stilllegung von
Teilen eines Betriebes in erheblichem Umfang (Nummer 4.1.1) liegt vor, wenn sie
zu einer Verringerung des Arbeitseinsatzes im Betrieb führt, die mindestens 50%
der tarifvertraglichen Arbeitszeit landwirtschaftlicher Arbeitnehmerinnen /
Arbeitnehmer entspricht.
Art und Umfang, Höhe der Zuwendung
Zuwendungsart: Projektförderung
Finanzierungsart: Festbetragsfinanzierung
Förderungsrahmen: 100 v. H.
Bagatellgrenze: 80,-- Euro
Der Monatsbetrag der Anpassungshilfe beträgt 105,-- Euro/Monat.
Anpassungshilfe kann
- bei Arbeitslosigkeit, außerlandwirtschaftlicher Erwerbstätigkeit oder
Teilnahme an einer Arbeitsbeschaffungsmaßnahme für maximal 5 Jahre,
- jedoch in jedem Fall längstens bis zu dem Zeitpunkt, zu dem frühestmöglich
eine Rente wegen Alters aus der gesetzlichen Rentenversicherung in Anspruch
genommen werden kann,
gewährt werden.
Für die Berechnung der zeitlichen Höchstdauer der Gewährung von Anpassungshilfe
nach Nummer 5.3.1 ist für deren Beginn der Zeitpunkt maßgebend, zu dem der die
Gewährung von Anpassungshilfe ursprünglich rechtfertigende Verlust der
landwirtschaftlichen Erwerbstätigkeit eingetreten ist.
Zeiten, in denen der Bezug von Anpassungshilfe nach Nummer 4.2 ruht, verlängern
die Höchstdauer der Gewährung von Anpassungshilfe nicht.
Anpassungshilfe wird nicht gewährt, wenn die Summe der positiven Einkünfte im
Sinne des § 2 Absatz l und 2 des Einkommensteuergesetzes, zuzüglich erhaltenen
Arbeitslosengelds oder Arbeitslosenhilfe, im abgelaufenen Kalenderjahr, ohne
Berücksichtigung einer etwaigen Anpassungshilfe,
- bei Verheirateten: 20.500,-- Euro/Jahr
- bei Ledigen: 10.250,-- Euro/Jahr
übersteigt. Die Einkünfte nach Satz 1und gegebenenfalls erhaltenes
Arbeitslosengeld oder Arbeitslosenhilfe sind durch Selbsterklärung und
geeignete Unterlagen (unter anderem aktueller Lohnbescheid, aktueller
Leistungsbescheid des Arbeitsamtes oder Einkommensteuerbescheid) nachzuweisen.
Die Anpassungshilfe wird jeweils nachträglich für den zurückliegenden
Berechtigungszeitraum bewilligt.
Der Berechtigungszeitraum für die Bewilligung von Anpassungshilfe umfasst –
unbeschadet der Regelungen über die Gewährung von Anpassungshilfe in den
Nummern 5.3.1 und 5.3.3 – grundsätzlich 12 Monate.
Der erste Berechtigungszeitraum beginnt, unbeschadet der Regelung in Nummer
5.7, mit dem Ausscheiden aus dem landwirtschaftlichen Arbeitsverhältnis. Bei
Folgeanträgen auf Anpassungshilfe schließen die Berechtigungszeiträume
unmittelbar aneinander an.
Anpassungshilfe wird nur für volle Kalendermonate gewährt.
Der
Monat des Ausscheidens aus dem landwirtschaftlichen Arbeitsverhältnis, der
Monat, in dem das 65. Lebensjahr vollendet wird und der Monat, in dem eine die
Gewährung von Anpassungshilfe ausschließende Leistung nach Nummer 4.1.3
aufgenommen wird, gelten als volle Kalendermonate.
Übergangsregelungen
Soweit
Berechtigte bereits für einen vor dem 1. 1. 2000 liegenden Teil des
Berechtigungszeitraums Anpassungshilfe bezogen haben, gelten für Folgeanträge
auf Anpassungshilfe die nachfolgenden Sonderbestimmungen, die insoweit die
entsprechenden allgemeinen Regelungen ersetzen.
Eintrittsalter
Ein
Folgebezug von Anpassungshilfe ist auch dann möglich, wenn die
landwirtschaftliche Arbeitnehmerin /der landwirtschaftliche Arbeitnehmer das
50., jedoch noch nicht das 55. Lebensjahr vollendet hat.
Dauer des Bezugs von Anpassungshilfe
Der Folgebezug von Anpassungshilfe ist bei Arbeitslosigkeit bis zu maximal 15
Jahren, bei außerlandwirtschaftlicher Erwerbstätigkeit bis zu maximal 5 Jahren
möglich.
Anpassungshilfe wird längstens bis zu dem Zeitpunkt gewährt, zu dem die
ehemalige landwirtschaftliche Arbeitnehmerin/der ehemalige landwirtschaftliche
Arbeitnehmer frühestmöglichst eine Rente wegen Alters aus der gesetzlichen
Rentenversicherung in Anspruch nehmen kann.
Höhe der Anpassungshilfe
Für
die Förderhöhe gilt Nummer 5.3 entsprechend mit der Maßgabe, dass bei einem Bezug
von Anpassungshilfe wegen Arbeitslosigkeit über das 5. Jahr hinaus, ein
Monatsbetrag von 80,-- Euro gilt.
Verfahren
Antragsverfahren
Die Anpassungshilfe wird jährlich schriftlich auf Antrag gewährt. Vor
Bewilligung der Anpassungshilfe sind die Unterlagen nach Nummer 5.3.4 für das
abgelaufene Kalenderjahr vorzulegen.
Ein Erstantrag kann nur noch bis zum 31.12.2004 gestellt werden. Er soll
innerhalb eines Jahres nach dem Ausscheiden aus dem landwirtschaftlichen
Arbeitsverhältnis gestellt werden. Wird der Erstantrag nach Ablauf der
Jahresfrist gestellt, so kann Anpassungshilfe nur für den jeweils dann
laufenden Berechtigungszeitraum (Nummern 5.4 bis 5.6) bewilligt werden. Die
Regelungen in Nummer 5.3.1 bleiben hiervon unberührt.
Folgeanträge auf Anpassungshilfe sind jeweils spätestens bis zum 1. April des
auf den jeweiligen Berechtigungszeitraum folgenden Kalenderjahres zu stellen.
Wird die vorgenannte Frist versäumt, ist der Folgebezug von Anpassungshilfe für
den entsprechenden Berechtigungszeitraum, auf den sich der Folgeantrag bezieht,
ausgeschlossen.
Die Anpassungshilfe ist nach den Mustern der Anlage 1 (bei Erstantrag)
bzw. der Anlage 2 (bei Folgeantrag) bei dem Geschäftsführer der örtlich
zuständigen Kreisstelle der Landwirtschaftskammer als Landesbeauftragter im
Kreise zu beantragen.
Bewilligungsverfahren
Bewilligungsbehörde ist der Direktor der Landwirtschaftskammer als
Landesbeauftragter.
Die Anpassungshilfe wird durch Zuwendungsbescheid nach dem Muster der Anlage
3 bewilligt.
Auszahlungsverfahren
Die Anpassungshilfe wird nachträglich frühestens zum 1. Juni eines jeden Jahres
für den zurückliegenden Berechtigungszeitraum (Nummern 5.4 bis 5.6) in einer
Summe ausgezahlt.
Den Berechtigten kann für den zurückliegenden Berechtigungszeitraum auf Antrag
durch Beantragung im Erst- bzw. Folgeantrag (Anlage 1 bzw. Anlage 2) ein
Abschlag auf die frühestens zum 1. Juni eines jeden Jahres zu gewährende
Anpassungshilfe gezahlt werden.
Verwendungsnachweisverfahren
Der
Nachweis der Verwendung wird durch die Angaben im Förderantrag in Verbindung
mit dem Zuwendungsbescheid geführt.
Zu beachtende Vorschriften
Für
die Bewilligung, Auszahlung und Abrechnung der Zuwendung sowie für den Nachweis
und die Prüfung der Verwendung und die ggf. erforderliche Aufhebung des
Zuwendungsbescheides und die Rückforderung der gewährten Zuwendung gelten die
VV zu § 44 LHO, soweit nicht in diesen Förderrichtlinien Abweichungen
zugelassen worden sind.
In-Kraft-Treten
Diese Richtlinien treten mit Wirkung vom 1. Januar 2000 in Kraft und treten am
31.12.2005 außer Kraft.
Gleichzeitig
treten die Richtlinien vom 5. September 1988 (MBl. NRW. 1988 S. 1386), zuletzt
geändert durch RdErl. vom 13. Mai 1991 (MBl. NRW. 1991 S. 876) außer Kraft.
Für die Berechnung und Bewilligung der Anpassungshilfe sind die
Förderungsgrundsätze zum Beginn des jeweiligen Berechtigungszeitraums maßgebend.
Anlagen: